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   LSG Berlin-Brandenburg, 09.12.2015 - L 16 R 1015/13   

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https://dejure.org/2015,103249
LSG Berlin-Brandenburg, 09.12.2015 - L 16 R 1015/13 (https://dejure.org/2015,103249)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09.12.2015 - L 16 R 1015/13 (https://dejure.org/2015,103249)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09. Dezember 2015 - L 16 R 1015/13 (https://dejure.org/2015,103249)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 18.10.2007 - B 4 RS 17/07 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.12.2015 - L 16 R 1015/13
    Den hiergegen eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung insbesondere wie folgt: Die Ablehnung der Einbeziehung im Hinblick auf den fachfremden Einsatz und vorwiegend wirtschaftliche Aufgaben werde nach der Entscheidung des BSG vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - nicht mehr als durchgreifend angesehen.

    Setzt die Wahrnehmung der konkreten Arbeitsaufgabe solche beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten voraus, wie sie bei dem Studium bzw. der Ausbildung zu einem Beruf iS des § 1 Abs. 1 der 2. DB erworben werden, ist die sachliche Voraussetzung regelmäßig erfüllt; während sie bei einem im Wesentlichen berufsfremden Einsatz regelmäßig nicht erfüllt ist (vgl. BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 14 mwN; Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7711 R - juris).

    Auch Tätigkeiten in leitungs- und produktionssichernden Bereichen, bei Beschaffung und Absatz sowie bei der Betriebssicherheit können der Qualifikation eines der in § 1 Abs. 1 der 2. DB genannten Berufe entsprechen (vgl. BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007, aaO).

    Ebenso wie es versorgungsrechtlich unerheblich ist, wenn die Beschäftigung des in einem Produktionsbetrieb tätigen Versicherten "nur" innerhalb eines leitungs- und produktionssichernden Bereichs bzw. bei Beschaffung und Absatz ausgeübt wird (vgl. BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 14 sowie BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7711 R- juris), kommt es im Rahmen einer Tätigkeit in einem gleichgestellten Betrieb nicht darauf an, welchem Wirtschaftszweig dieser Betrieb zuzuordnen ist.

    Ihre damalige Tätigkeit, die im Arbeitsvertrag vom 11. Mai 1990 mit "Vertragsingenieur" mit dem konkretisierenden Zusatz "QM.Nr.: 92504" (gemeint: Nr. 935.04) versehen war, umfasste danach als Tätigkeitsfeld die Energiebeschaffung und den Energieabsatz (vgl. zur versorgungsrechtlichen Einstufung von Beschaffung und Absatz BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 14), wozu auch die Gestaltung der Energielieferverträge sowie die Planung und Analyse zählte.

  • BSG, 15.06.2010 - B 5 RS 6/09 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.12.2015 - L 16 R 1015/13
    Die Vorschrift ist auch auf Bescheide anzuwenden, in denen Feststellungen auf der Grundlage des AAÜG getroffen werden (vgl. BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - juris).
  • BSG, 23.08.2007 - B 4 RS 7/06 R

    Zusatzversorgungssystem - Feststellung von Daten nach dem AAÜG durch den

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.12.2015 - L 16 R 1015/13
    Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage iS des § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig (siehe dazu BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 7/06 R = SozR 4-1500 § 54 Nr. 11).
  • SG Lübeck, 28.02.2006 - S 14 R 501/05

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.12.2015 - L 16 R 1015/13
    Die Gleichstellung dieser Betriebe mit den volkseigenen Produktionsbetrieben wäre überflüssig und unsinnig gewesen, wenn bei ihnen tätige Ingenieure und Techniker bereits deshalb als Versorgungsberechtigte der AVTI ausschieden, weil sie keinen Produktionsprozess aktiv förderten (vgl. SG Lübeck, Urteil vom 28. Februar 2006 - S 14 R 501/05 - juris).
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